Hannover (red). Niedersachsens Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann hat heute eine erste Zwischenbilanz der Corona-Soforthilfen von Bund und Land gezogen: „Wir haben innerhalb von zwölf Tagen rund 48.500 Anträge von Unternehmen und Selbständigen in existenzbedrohlichen Situationen bewilligt und insgesamt mehr als 320 Millionen Euro Liquiditätshilfen aus Landes- und Bundesmitteln zur Auszahlung angewiesen. Das ist eine einmalige Situation und alle sind sich dessen bewusst. Wir müssen jetzt Existenzen sichern, einen schnellen Neustart nach der Krise und eine wirtschaftliche Erholung ermöglichen. Mein Dank geht auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der NBank unter Hochdruck arbeiten.“
Niedersachsen hat die Landesmittel für die Soforthilfen bereits von 100 auf 300 Millionen Euro aufgestockt. Das Land war am 24. März als eines der ersten Bundesländer mit einem eigenen Corona-Soforthilfeprogramm an den Start gegangen. Bei der NBank eingegangen sind zudem rund 4.700 Anträge auf einen Liquiditätskredit mit einer Darlehenssumme von 186 Millionen Euro. Über 800 dieser Anträge über eine Gesamtsumme von annähernd 37 Millionen Euro wurden bereits gewährt. (Hinweis: Die genannten Antrags- und Bewilligungszahlen beziehen sich auf Stand von heute, 9. April 2020, 13 Uhr).
Minister Althusmann appelliert an alle Antragsteller, die Anträge vollständig und genau auszufüllen: „Wir erhalten täglich Mails von Unternehmerinnen und Unternehmern, die bereits nach wenigen Tagen Geld auf dem Konto hatten. Das ist sehr erfreulich, die NBank arbeitet mit Hochdruck an der Bearbeitung der Anträge, damit die dringend benötigten Hilfen auch schnell bei den Menschen ankommen. Aber noch immer ist ein großer Anteil der Anträge unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt – das verlängert die Bearbeitung.“ Laut NBank waren zuletzt rund 40.000 Anträge unvollständig. Entweder stimmte das Dokumentenformat nicht, Unterlagen fehlten oder Kundenangaben waren unvollständig.
Mit Blick auf die Situation der über 2 Millionen Soloselbständigen in Deutschland sagt Althusmann: „Einem Großteil der Soloselbstständigen auch in Niedersachsen ist durch die Corona-Pandemie die Geschäftsgrundlage nahezu weggebrochen. Zwar ist eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen inzwischen bei der Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige (Bundesprogramm für bis zu zehn Beschäftigte) nicht mehr notwendig. Vermögen werden nicht auf eine Förderung angerechnet. Allerdings ist die Abdeckung der Lebenshaltungskosten nach Maßgabe des Bundes nicht Bestandteil der Förderung, so dass für einen Großteil der Soloselbstständigen im Moment nur der Weg in die Grundsicherung bleibt.“ Viele von ihnen, insbesondere aus dem Kulturbereich, lehnten es allerdings aus ihrem besonderen Selbstverständnis heraus ab, für sich Grundsicherung zu beantragen.
Althusmann: „Ich kann das Problem durchaus nachvollziehen. Die Amtschefkonferenz der Wirtschaftsminister hat bereits die Initiative ergriffen. In einem gemeinsamen Schreiben, das gestern an die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen versandt wurde, wird eine Nachbesserung der Förderrichtlinie angeregt. Ich würde mich freuen, wenn der Bund an dieser Stelle noch einmal nachbessert wird.“
Hintergrund Soforthilfen
Die Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ setzt die am 31. März veröffentlichte Bundesförderung eins-zu-eins um und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Diese können in zwei Stufen Zuschüsse von bis zu 9.000 Euro bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten bzw. 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Deckung ihres betrieblichen Defizites erhalten. Für diese Richtlinie werden Mittel des Bundes eingesetzt.
Die andere Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ richtet sich an Unternehmen mit elf bis 49 Beschäftigten. Auch hier erfolgt die Förderung in zwei Stufen, bis 20.000 Euro für Unternehmen mit elf bis 30 Beschäftigten und bis 25.000 Euro für Unternehmen mit 31 bis 49 Beschäftigten. Für diese Richtlinie werden Mittel des Landes eingesetzt.