Landkreis Holzminden (red). Die Unterlagen des Planfeststellungverfahrens für die Maßnahmen zur Sicherung des Mühlenbergs oberhalb von Steinmühle an der Bundestraße 83 haben nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung zur jedermanns Einsichtnahme bis zum 9. September öffentlich ausgelegen. Bis dahin war auch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, Anregungen zu geben oder Einwendungen zu erheben. Die bisher im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen hat die Anhörungsbehörde nach Sichtung jetzt an die Landesbehörde in Hameln zur Gegenäußerung weitergeleitet.
Im Zuge des Beteiligungsverfahrens wurde angeregt, im Flecken Bevern ein zusätzliches Beteiligungsverfahren durchzuführen. Weil die Landesbehörde gleichzeitig die fachtechnische Prüfung der schon eingegangenen Einwendungen für eine entsprechende Stellungnahme vornehmen kann, verzögert sich der zeitliche Ablauf durch die parallel verlaufende Auslegung nicht.
Im Rahmen der Auslegung wurden die Planfeststellungsunterlagen auch auf der Homepage der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle und im niedersächsischen UVP-Portal veröffentlicht. Darüber hinaus sind auch alle gesetzlich anerkannten Vereinigungen benachrichtigt und auch jene Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Maßnahme betroffen sein könnten, ordnungsgemäß zu einer Stellungnahme aufgefordert worden.
Im weiteren Verlauf wird die Anhörungsbehörde nach Eingang der Gegenäußerung durch die Landesbehörde einen so genannten „Erörterungstermin“, zu dem alle Einwender eingeladen werden, ansetzen. Gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz ist dieser Erörterungstermin nicht öffentlich. Der Termin dient dazu, dass Einwendungen und Gegenäußerungen noch einmal mündlich diskutiert werden können. Dabei sollte der Vorhabenträger – sprich: die Landesbehörde - die Argumente für seine Planung darlegen, gleichzeitig aber auch geprüft haben, ob den einzelnen Einwendungen z. B. durch Planänderungen Rechnung getragen werden kann.
Der Anhörungsbehörde wiederum kommt die Aufgabe zu, die Verhandlung neutral und ergebnisoffen zu leiten und zu einem Interessenausgleich zu führen. Für die Anhörungsbehörde hat der Termin aber auch den Zweck, alle Argumente für und gegen das geplante Vorhaben zusammenzutragen und so einen umfassenden Überblick über die widerstreitenden Interessen zu erhalten.
Wichtig ist, dass während des Anhörungsverfahrens noch keine Entscheidungen in der Sache getroffen werden. Insbesondere wird am Ende des Erörterungstermins keine Entscheidung getroffen und verkündet. Vielmehr wird mit dem Ende des Erörterungstermins das Anhörungsverfahren beendet.
Die abschließende Entscheidung, ob und ggf. wie das Vorhaben genehmigt wird, trifft dann die zuständige Planfeststellungsbehörde im Anschluss. Das hier beschriebene Verfahren folgt den gesetzlichen Vorgaben. Generelles Ziel des Landkreises bleibt dabei nach wie vor, die B83 so schnell wie möglich wieder für den Verkehr zu öffnen.