Hameln-Pyrmont (red). Bereits mit der letzten Änderung der Nds. Corona-Verordnung vom 09.11.2021 kündigte die niedersächsische Landesregierung deutliche Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen, d.h. die schrittweise Umstellung auf „2G“, an.
Seitdem hat sich die Infektionslage deutschlandweit, im Land Niedersachsen als auch im Landkreis Hameln-Pyrmont, dramatisch verschlechtert; auch das Land Niedersachsen bereitet erneut kurzfristige Verschärfungen der Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 vor. In Niedersachsen befindet sich die 7-Tage-Inzidenz auf einem hohen Niveau von 154,2. Auch die Intensivbettenbelegung überschreitet seit Anfang November bereits den in der Verordnung festgelegten Schwellenwert und befindet sich aktuell bei 6,9 %. Im Landkreis Hameln-Pyrmont liegt die 7-Tage-Inzidenz heute (19.11.2021) bei 142,7. Die Anzahl der Neuinfektionen im Landkreis Hameln-Pyrmont sind seit Anfang November stetig und rasch gestiegen. Noch am 02.11.2021 befand sich die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Hameln Pyrmont unter 50 und hat sich seitdem fast verdreifacht.
Der Landkreis Hameln-Pyrmont als zuständige Infektionsschutzbehörde muss dieser Entwicklung daher, vor allem aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, entschieden entgegentreten. Demzufolge gilt im Landkreis Hameln-Pyrmont ab Sonntag, den 21. November 2021, in vielen öffentlichen Einrichtungen die 2G-Regel. Diese dürfen dann nur noch von nachweislich geimpften oder genesenen Personen betreten werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde heute (19. November 2021) veröffentlicht.
„2G“ gilt ab Sonntag:
- in Gastronomiebetrieben einschließlich Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen (zusätzlich zu der weiterhin notwendigen Kontaktdatenerhebung, möglichst elektronisch mittels z.B. Luca-App).
- in den geschlossenen Räumen von Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbädern, Thermen, Saunen sowie den jeweiligen Duschen und Umkleiden - in Museen, Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen (mit Ausnahme von Bibliotheken), Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
- in Innenbereichen von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks
- bei Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Menschen.
- Dies gilt unter Anderem weiterhin nicht für durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene oder von kommunalen Vertretungen durchgeführte Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen. Auch auf religiöse Veranstaltungen, im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, teilweise im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und bei Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz findet diese Regelung keine Anwendung.
- Alle Ausnahmen sind in der Allgemeinverfügung aufgelistet und können unter Rechtliche Grundlagen / Landkreis Hameln-Pyrmont nachgelesen werden.
Entsprechend gilt ab dem 21. November 2021 auch für Herbst- und Weihnachtsmärkte die „2G-Regel“ für das Betreten der Gastronomieflächen, den Direktverzehr von Speisen und Getränken außerhalb der Gastronomieflächen, sowie für die Nutzung von Fahrgeschäften. Ausgenommen von der „2G-Regel“ sind Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont ist hier zu finden: Rechtliche Grundlagen / Landkreis Hameln-Pyrmont