Hameln/Holzminden (red). Durch die Folgen der Corona-Pandemie sind mittlerweile über 2.000 Anzeigen auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit Hameln eingegangen. Der Großteil der Unternehmen hat inzwischen einen Bescheid erhalten, dass Kurzarbeit grundsätzlich bewilligt wurde. Wie ist nun das weitere Procedere?

„Für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, dass sie den gesetzlichen Auftrag haben, das Kurzarbeitergeld zu berechnen und an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen“, erläutert Henrik Steen, Vizechef der Agentur für Arbeit Hameln. Vielfach sind hiermit Steuerberatungen betraut, die die Abrechnungen für den Arbeitgeber übernehmen. 

Die Unternehmen zahlen ihren Angestellten das Kurzarbeitergeld mit dem Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden, den sogenannten Kurzlohn, monatlich aus. Da dieser Betrag von Mitarbeiter zu Mitarbeiter und von Monat zu Monat variiert, muss der Betrag, den die Agentur für Arbeit erstattet, monatlich separat beantragt werden und wird nachträglich ausgezahlt. Steen führt hierzu aus: „Das Kurzarbeitergeld ist keine kurzfristige Liquiditätsspritze für Unternehmen, da es erst nachträglich ausgezahlt werden kann.“

Dass der monatliche Erstattungsbetrag variiert, wird in der aktuellen Situation besonders deutlich. Im März haben noch viele Betriebe den halben Monat oder länger wie gewohnt gearbeitet. Erst durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mussten viele Arbeitgeber von heute auf morgen schließen. Hierdurch wird sich eine andere Arbeitsleistung der Mitarbeiter als im April ergeben. 

„Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber untereinander vereinbaren, dass sie sich Arbeitnehmer ausleihen,“ erklärt Steen. Wenn ein Restaurant schließen musste, kann beispielsweise ein dort angestellter Koch an einen Betrieb ausgeliehen werden, der Nahrungsmittel herstellt und in der aktuellen Phase daher Mitarbeiter sucht. 

„Dies ist eine Absprache der Betriebe untereinander. Der ausleihende Betrieb braucht in diesem Fall keine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.“

Voraussetzung hierfür ist, dass der/die Beschäftigte dem Verleih zustimmt und dass es ein zeitlich begrenzter Einzelfall aufgrund der aktuellen Krisensituation ist. Die Baubranche ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Daneben besteht für Arbeitnehmer in Kurzarbeit die Möglichkeit, anrechnungsfrei eine Nebenbeschäftigung in einer systemrelevanten Branche wie der Landwirtschaft aufzunehmen. Der Arbeitnehmer lässt sich den Nebenjob von seinem Arbeitgeber bewilligen und kann dann zum Kurzarbeitergeld bis zur Grenze des bisherigen Nettolohns hinzuverdienen, ohne dass eine Anrechnung erfolgt. Diese Regelung gilt seit dem 01.04.2020 und ist befristet bis zum 31.10.2020.