Weserbergland (red). Das öffentliche Leben ist zurzeit stark eingeschränkt. Auch Fitnessstudios, Sportclubs und Vereine müssen schließen. Kunden fragen sich, welche Rechte und Pflichten sie in dieser außergewöhnlichen Situation haben. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klärt die wichtigsten Fragen.
Grundsätzlich gilt: Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, müssen Kunden auch nicht zahlen. „Bleiben etwa Fitnessstudios und Sportclubs vorübergehend geschlossen, müssen Kunden für diese Zeit keine Beiträge leisten“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
„In der aktuellen Situation sollten jedoch beide Seiten kompromissbereit sein.“ Viele Anbieter bitten darum, mit den Zahlungen nicht auszusetzen und sie später gegen Freimonate oder Verzehrgutscheine zu verrechnen. „Kunden sind nicht verpflichtet, solche Angebote anzunehmen. Wir raten jedoch dazu, mit den Anbietern zu sprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden“, so Preuschoff. Schließlich sei die Situation für alle Beteiligten neu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sehen keine Regelungen für solche Fälle vor.
Klar ist jedoch: Kunden sind weiterhin an ihren Vertrag gebunden. Da die Angebote nicht dauerhaft wegfallen, besteht kein Sonderkündigungsrecht.
Mitgliedschaft in Vereinen
Bei Vereinen ist die rechtliche Situation anders: „Sie sind ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die durch ihren Beitritt gewisse Rechte und Pflichten anerkennen. Da Vereine zudem nicht gewinnorientiert arbeiten, müssen Mitgliedsbeiträge weiterhin gezahlt werden, auch wenn Angebote zeitweise entfallen“, erklärt Preuschoff.