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Mittwoch, 27. November 2024 Mediadaten Fankurve
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Grünenplan (red). Schreckliche Szenen haben sich am 3. Januar 2018 in Grünenplan abgespielt: Ein damals 32-jähriger Afghane hatte seine Ehefrau vor den Augen der eigenen Kinder schwer misshandelt und dadurch getötet haben. Das Landgericht Hildesheim hatte den heute 34-jährigen Angeklagten mit Urteil vom 8. Juni 2018 wegen Mordes an seiner Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei hatte die Kammer auch die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte im Januar 2018 seiner Ehefrau, die sich keines Angriffs versah und deshalb in ihrer Verteidigung stark eingeschränkt war, plötzlich in das Gesicht und trat ihr, nachdem sie zu Boden gefallen war, in Tötungsabsicht mit seinen stabilen Treckingschuhen wiederholt kräftig und mit voller Wucht gegen Körper, ins Gesicht und von oben auf den Hals und den Kopf.

Ein zur Hilfe eilender Zeuge konnte den Angeklagten nicht mehr von der später Getöteten wegziehen. Dem Angeklagten gelang es noch, sich immer wieder auf den Hals der Frau zu stellen. Sie starb einige Tage später im Krankenhaus.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil hinsichtlich der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang dieser Aufhebung hat die nun zuständige Strafkammer die Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist das Urteil rechtskräftig. 

Warum muss das Landgericht teilweise neu verhandeln?

Nach Angaben des BGH hält die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nach rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

„Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen“, heißt es im Urteil des BGH.

Die Strafkammer hat demnach die Gesamtwürdigung in der Weise vorgenommen, dass sie zunächst die schuldmindernden und danach die schulderhöhenden Umstände aufgeführt habe und ein Übergewicht der schulderhöhenden Faktoren als Ergebnis die besondere Schuldschwere festgestellt habe.

Dabei habe das Gericht unter anderem zugunsten des Angeklagten bedacht, dass dieser "vor Beginn der Tatausführung affektiv erregt gewesen ist" und es sich um eine Spontantat handelte, so der BGH im Urteil.

In besonderem Maße schulderhöhend habe die Strafkammer gewürdigt, dass der Angeklagte die Tat mit großer Brutalität und Heftigkeit vor den Augen seiner drei Kinder ausgeführt habe.

„Diese Bewertung wird den Tatumständen und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht. Sie lässt außer Acht, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht nur vor, sondern auch während der Tatausführung als - wenngleich nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB - vermindert angesehen wurde und das Landgericht aufgrund der hochgradigen Erregung des Angeklagten bei der Tatbegehung das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint hat", so der BGH.

„In anderem Zusammenhang führt das Urteil aus, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner desolaten Lebenssituation 'nicht in der Lage' war, 'sein eigenes Verhalten zu reflektieren'. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Gewichtung der Strafzumessungsgründe und abschließende Bewertung der Strafkammer als nicht tragfähig. Dies gilt insbesondere für die besonders erschwerende Berücksichtigung der brutalen Vorgehensweise des Angeklagten über einen längeren Zeitraum und die Tatbegehung vor den Augen seiner drei Kinder. In diesem Zusammenhang war die Erörterung geboten, ob dieses Verhalten zumindest teilweise auch durch die infolge hochgradiger affektiver Erregung geminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinflusst war."

„Zudem hat die Strafkammer sein Nachtatverhalten, insbesondere den Versuch, unmittelbar nach der Tat die Polizei zu verständigen, nicht in die Erwägungen zur Schwere der Schuld einbezogen, obwohl dies angesichts der darin möglicherweise zum Ausdruck gebrachten Reue geboten gewesen wäre. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Fehlern, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld abgesehen hätte“, heißt es im Urteil des BGH weiter.

Foto: Archiv

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