Holzminden (red). Die Untere Naturschutzbehörde weist nochmals auf die zeitlichen Beschränkungen für Gehölzschnitte hin. Bereits im frühen Frühjahr beginnen viele heimische Vogelarten mit der Brutplatzsuche und dem Nestbau. Bäume, Hecken und Sträucher sind dabei essenzielle Nistplätze.
Zum Schutz der Brutvögel und ihrer Gelege ist es laut Bundesnaturschutzgesetz verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September radikal zurückzuschneiden oder zu entfernen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind jedoch weiterhin erlaubt. Entsprechend dürfen Gehölzschnitte in der freien Landschaft sowie im eigenen Garten nur noch bis zum 28. Februar durchgeführt werden.
Auch für Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen gelten diese Verbotszeiträume. Selbst für Bäume, die nicht unter diese Regelung fallen, sind Artenschutzbestimmungen zu beachten. So dürfen Bäume mit aktiven Vogelnestern oder Höhlen für Fledermäuse nicht ohne eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde gefällt oder stark zurückgeschnitten werden.
Zudem kann eine Baumfällung als Eingriff im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gewertet werden. Daher wird empfohlen, vorab Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen, um zu klären, ob eine Genehmigung oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
Für die Beantragung von Gehölzentfernungen stellt der Landkreis Holzminden ein Antragsformular auf seiner Homepage bereit:
www.landkreis-holzminden.de/umwelt-und-abfall/naturschutz/