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Donnerstag, 26. Dezember 2024 Mediadaten Fankurve
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Hannover (red). Wer vergisst, eine Parkscheibe ins Auto zu legen oder ein Parkticket zu lösen, riskiert bei vielen Supermärkten schnell eine Zahlungsaufforderung. Die verlangte Summe liegt oftmals über den aus dem öffentlichen Verkehrsraum gewohnten Sätzen. Betroffene fragen sich daher, ob das Vorgehen zulässig ist und sie die Forderung begleichen müssen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, was auf privat bewirtschafteten Parkplätzen gilt und was Kundinnen und Kunden hier beachten sollten.

Um zu verhindern, dass der Kundenparkplatz von „Nicht-Kunden“ belegt ist, beauftragen immer mehr Supermärkte private Firmen für die Kontrolle. Bei Parkverstößen werden dann schnell bis zu 30 Euro fällig – ärgerlich für die Betroffenen. „Uns erreichen in letzter Zeit immer wieder Anfragen und Beschwerden zu dem Thema“, erklärt Tim-Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen und ergänzt: „Viele Verbraucherinnen und Verbraucher fragen sich, ob sie das hinnehmen müssen. Meist ist ihnen nicht bewusst, einen Vertrag geschlossen zu haben.“

Vertragsschluss durch Abstellen des Fahrzeugs auf Kundenparkplatz

Tatsächlich ist ein Vertragsschluss jedoch auch ohne Unterschrift möglich. Wer sein Auto auf einem Kundenparkplatz abstellt, schließt einen Vertrag mit dem Betreiber. Dabei gelten dessen Nutzungsbedingungen, die häufig eben auch Vertragsstrafen für Parkverstöße vorsehen. „Grundvoraussetzung für die Rechtsdurchsetzung ist allerdings, dass gut sichtbar, beispielsweise durch Schilder auf dem Parkplatz, auf die Bedingungen sowie etwaige Folgen bei Verstößen hingewiesen wird“, so Tettinger. Ist dies der Fall, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher die Forderung oftmals leider bezahlen. Versteckte Hinweise, unklare Bedingungen oder von Büschen überwucherte Schilder können hingegen ein guter Grund sein, ihr zu widersprechen.

Wichtig zu wissen: Auch, wenn die Vertragsstrafe höher ausfällt als üblich, ist sie nicht automatisch unzulässig. „Grundsätzlich gilt, dass sie in angemessenem Verhältnis zum Parkverstoß stehen muss – was im Zweifel durch ein Gericht überprüft werden kann“, erklärt der Rechtsexperte. 

Zahlungsaufforderung nicht ignorieren

Bei der Durchsetzung von Forderungen sind Parkplatzbetreiber oft hartnäckig. Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte sie daher umgehend prüfen. Sofern sie berechtigt ist, sollte sie fristgerecht beglichen werden, um hohe Inkassokosten zu vermeiden. „Wer sich gegen die Forderung zur Wehr setzen möchte, sollte unbedingt schriftlich widersprechen und gegebenenfalls anhand von Fotos belegen, dass nicht ausreichend auf die Nutzungsbedingungen hingewiesen wurde“, rät Tettinger. Auch sei es in Zweifelsfällen einen Versuch wert, um eine kulante Lösung zu bitten. Schließlich sollten auch die Supermärkte ein Interesse daran haben, ihre Kundinnen und Kunden nicht zu vergraulen.
Weitere Informationen zu „Strafzetteln“ auf privat bewirtschafteten Parkplätzen unter: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/strafzettel-supermarktparkplatz

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen: 
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung

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