Landkreis Holzminden (red). Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) Sollingvorland-Wesertal umfasst zwei Drittel der Fläche des Landkreises Holzminden und soll nun im nächsten Versuch mit einer Verordnung geschützt werden. Die letzte Verordnung wurde vom Oberverwaltungsgericht als „mangelhaft“ bewertet. Verfahrens- und handwerkliche Fehler werden der Verwaltung bescheinigt. Peinlich, peinlich. Aber das Gericht hilft dem Landkreis auch und gibt gewissermaßen bereits vor, wie der strittige Text einer neuen Verordnung an den beanstandeten Stellen lauten könnte. Anstatt nun diese Hilfestellung aufzunehmen geht die Landkreisverwaltung einen anderen Weg. Sie streicht die entsprechenden Passagen einfach aus der Verordnung und schwächt damit den angestrebten Schutzstatus des LSG entscheidend ab. Problem gelöst? So ganz sicher nicht! Und nun?
Durch den Wegfall eines Bauverbots in der vorgelegten LSG-Verordnung werden große, industrielle Tierhaltungsanlagen im Schutzgebiet wieder möglich. Dies ist genau das Gegenteil dessen, was mit der bisherigen Verordnung beschlossen wurde. Warum dieser Sinneswandel? Das Baugesetzbuch soll solche Großanlagen regeln. Das würde ausreichen, so die Verwaltung. Mir erscheint das angesichts vieler gerade durch das Baugesetz ausgelösten Gerichtsverfahren zu Tiergroßanlagen im Außenbereich sehr blauäugig. Entscheidend ist doch der Unterschied zwischen dem „normalen“ Außenbereich und einem Landschaftsschutzgebiet, das, wie der Name schon beinhaltet, zusätzlichen Schutzstatus erhalten soll und muss, damit es seinen Schutzzweck erfüllen kann. Die Regelung eines „präventiven Bauverbotes mit Erlaubnisvorbehalt“, wie vom Oberverwaltungsgericht vorgeschlagen, würde dies deutlich machen. Eine Planung von Großanlagen im Schutzgebiet bekäme sinnvoller Weise eine höhere Hürde wie im sonstigen ungeschützten Außenbereich. Es lässt aber auch im gewollten Einzelfall eine Bauerlaubnis zu, ist also flexibel anwendbar und verhältnismäßig.
Mit Verzicht auf diese Regelung nimmt sich der Landkreis unnötiger Weise eine der möglichen Steuerungsmöglichkeit für Baumaßnahmen im LSG . Widersprechen möchte ich der Ansicht von Herrn Buschmann, Massentierhaltung müsse an anderer Stelle gelöst werden und nicht über die Naturschutz-Verordnung. Massentierhaltung ist im Problemkomplex Umwelt- und Naturschutz an zentraler Stelle verankert. Deshalb ist auch eine Schutzgebietsverordnung sehr wohl ein wichtiger, wenn auch nicht der einzige, Baustein bei der Steuerung und Regelung von Tiergroßanlagen in ihrem Geltungsgebiet.
Mein Vorschlag an den Kreistag, der am nächsten Montag die endgültige Entscheidung zu treffen hat, ist folgender: Nehmen Sie die LSG Verordnung noch einmal von der Tagesordnung. Ich bin sicher, es lässt sich eine bessere Lösung als die jetzt vorliegende finden. Zeit sollte nach 15 Jahren keine Rolle mehr spielen.
Ulrich Schulze, Bevern
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