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Donnerstag, 19. September 2024 Mediadaten Fankurve
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Hannover (red). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stellen auch viele Tierheime vor große wirtschaftliche Herausforderungen. Da Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wie zum Beispiel Sommerfeste oder Tage der offenen Tür ausfallen und keine Fortbildungen sowie Informationsveranstaltungen für Tierhalter stattfinden, müssen viele Einrichtungen Einkommensverluste hinnehmen. Zudem hatten Tierheime, die von gemeinnützigen Vereinen unter ehrenamtlichen Einsatz unterhalten werden, bis jetzt keine Möglichkeit, Billigkeitsleistungen aus den Corona-Hilfen des Bundes zu beantragen. Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium stellt nun 485.000 Euro für in Not geratene Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen bereit, um diese zu unterstützen und insbesondere die Versorgung der Tiere sicherzustellen. Dazu sagt Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast: „Tierheime tragen maßgeblich und mit großem Engagement zum Tierschutz in Niedersachsen bei. Sie kommen damit einer wichtigen gesellschaftlichen Aufgabe nach. Mit unserem Förderprogramm möchten wir den Einrichtungen helfen, durch die aktuell schwierige Situation zu kommen.“

Zur Milderung von Einnahmenlücken können die Billigkeitsleistungen aus der Corona-Hilfe des Landes ab sofort beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) beantragt werden. Der ausgefüllte Antrag muss bis zum 31. Oktober 2020 im Ministerium vorliegen. Die Landesbeauftragte für den Tierschutz in Niedersachsen, Michaela Dämmrich, empfiehlt den Tierheimleitungen, einen entsprechenden Antrag abzugeben. „Der Antrag ist einfach zu stellen: Auf dem Formular sind die Einnahmen der Einrichtung des Jahres 2019 mit denen aus 2020 gegenüberzustellen und die Differenz zu benennen“, erläutert Dämmrich. Das Land übernimmt bei erfolgter Bewilligung maximal 80 Prozent dieser Summe. Nachweise bzw. unvollständige Angaben im Antrag können bei Bedarf auch nach Fristende nachgereicht werden. Die Unterstützung muss nicht zurückgezahlt werden.

Berechtigt sind Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben, gemeinnützig und von der Körperschaftssteuer befreit sind sowie eine gültige Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz haben. Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen und solche, die bereits vom Land finanziell gefördert werden, sind von der Unterstützung ausgeschlossen.

Alle Unterlagen für die Antragstellung sind auf der Internetseite des ML unter www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz_allgemein zu finden.

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