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Donnerstag, 28. November 2024 Mediadaten Fankurve
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Holzminden. Nachdem sich der Stadtrat am 08.03.2016 mit großer Mehrheit gegen die Bebauung der Grünfläche „Böntalstraße“ ausgesprochen hat, wurde sodann 2018 beschlossen, die Grünfläche im Rahmen von Garten- und Landschaftsbauarbeiten umzugestalten, und zwar unter Einsatz von nicht unerheblichen Steuergeldern. Und dies, obwohl das Grundstück insgesamt nicht der Stadt Holzminden, sondern dem Land Niedersachsen gehört. Auf welcher Grundlage auch immer hat dies Kosten von zumindest 250.000 Euro ausgemacht!

Im Zusammenhang mit den Baumfäll- und erheblichen Erdarbeiten habe ich mich 2018 an die Verwaltung der Stadt gewandt und darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Fläche unter Denkmalschutz steht und die Arbeiten – ohne entsprechende Genehmigung – nicht zulässig seien. Dies ist dem mir vorliegenden Beschlussauszug der Fachauschusssitzung vom 04.09.2018 zu entnehmen. Ebenso meine Bitte, mir eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen. Diese lautet wie folgt: „Sämtliche gefällten Bäume liegen außerhalb des Flächendenkmals ‚Parkanlage‘, sodass für die Fällung keine Genehmigungen erforderlich waren.“

Dass diese Behauptung explizit falsch ist, habe ich im April dieses Jahres erfahren. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege in Hannover hat mir mitgeteilt, dass die betroffene Parkanlage seit 1983 unter Denkmalschutz steht und bereits 1970 in der Karte „Historische Gärten in Niedersachsen“ erfasst wurde. Die diesem Leserbrief integrierte Karte zeigt, dass die Fläche nach wie vor unter Denkmalschutz steht (siehe unterhalb des Artikels). 

Das bedeutet nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz, dass die Verwaltung seinerzeit eine Genehmigung zur Umgestaltung der Parkanlage hätte beantragen müssen, was nachweislich nicht erfolgt ist. Die Nichteinholung einer Änderungsgenehmigung ist nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz strafbar. Es stellt sich zudem die Frage, wie der Rat der Stadt Holzminden damals bezüglich der Neugestaltung der Fläche entschieden hätte, wenn bekannt gewesen wäre, dass die Fläche unter besonderem Schutz steht, zumal die Fläche nicht der Stadt Holzminden, sondern dem Land Niedersachsen gehört. Erstmals durch den Bericht des TAH vom 21.06.2023 hat die Öffentlichkeit –und nicht nur diese- Kenntnis von dem besonderen Schutzcharakter erhalten. Aus mir vorliegenden Unterlagen sind ersichtlich, dass die Stadt durch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalschutz u.a. bereits am 20.10.2020 darauf hingewiesen wurde, dass die Grünfläche unter Denkmalschutz steht.

Gleichwohl beinhaltet das gesetzlich vorgeschriebene frühzeitige Beteiligungsverfahren vom 15.06.2022 nicht den geringsten Hinweis auf die Denkmaleigenschaft der Grünfläche. Dieses „Verschweigen“ stellt einen Rechtsverstoß dar, da nach dem Gesetz der Denkmalschutz eine große Bedeutung hat und somit den Beteiligten die Möglichkeit genommen wurde, sich bereits in dem vorzeitigen Verfahren zu äußern. Den jetzt im aktuellen Beteiligungsverfahren 2023 öffentlich ausgelegten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und sonstiger Beteiligten fehlen daher die Bezüge zur Denkmalschutzproblematik. Der Mangel aus dem oben erwähnten frühzeitigen Verfahren kann nicht in dem jetzt aktuellen Verfahren geheilt werden. Aus den mir vorliegenden Unterlagen sind ersichtlich, dass unter Zurückstellung aller Denkmalschutzbedenken zwar die „Turmlösung“ ausscheidet, jedoch eine flache Bebauung möglich erscheint. Wegen des damit verbundenen größeren Flächenbedarfs wird der Charakter der Parkfläche zerstört. 

Dabei wird auch Folgendes verkannt: § 8 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes verbietet eine Bebauung, wenn dadurch das Erscheinungsbild der umgebenden gesamten Denkmalanlage (Teichanlagen) beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang kommt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21.04.2022 (Az.: 12 MS 188/21) eine besondere Bedeutung zu. Aus dem Beschluss ist ersichtlich, dass wegen der Größe des hier geplanten Objektes (in welcher Form auch immer) eine Bebauung zu unterbleiben hat. Sollte das Vorhaben nicht aufgegeben und nach Alternativen gesucht werden, besteht kein Zweifel, dass die Stadt bei Klagen unterliegt. Letztendlich stellt sich auch die Frage nach der Verantwortlichkeit des staatlichen Baumanagements Niedersachsen, welches für Genehmigungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz zuständig ist, da die Fläche dem Land Niedersachsen gehört. Die „untere“ Denkmalschutzbehörde ist in solchen Fällen nicht zuständig! 

Christian Kauffmann, Holzminden

*Für die Inhalte eines Leserbriefs ist einzig der genannte Autor verantwortlich, die Weser-Ith News distanziert sich von dem jeweiligen verfassten Artikel. Die jeweiligen Leserartikel enthalten dazu den Namen des Urhebers. Die Holzminden-News/Weser-Ith News behält sich das Recht vor, Leserartikel zu kürzen oder nicht zu veröffentlichen. Ein Anspruch auf Veröffentlichung besteht insofern nicht.

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