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Sonntag, 22. Dezember 2024 Mediadaten Fankurve
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Kreis Holzminden (r). Im restlichen Niedersachsen gilt die Warnstufe 2 bereits seit Mittwoch, der Landkreis Holzminden zieht jetzt nach. Am Freitag, 3.12.2021 ist die Infektions-Inzidenz am fünften Tag in Folge über 100 geblieben, zusammen mit der landesweiten hohen Hospitalisierungsinzidenz ist die Warnstufe damit erreicht. „Die Entwicklung war für uns schon am Montag absehbar, deshalb haben wir eine entsprechende Allgemeinverfügung schon vorbereitet. Die wird noch am Freitag veröffentlicht und tritt zwei Tage später, also am Sonntag, den 05.12.2021 in Kraft. Welche Regeln gelten künftig? Die wohl wesentlichsten Einschränkungen bestehen darin, dass bei der Warnstufe 2 in vielen öffentlichen Bereichen nun zwingend eine FFP2-Maske getragen werden muss. Das Tragen einer einfachen OP-Maske reicht nicht mehr aus. Darüber hinaus gilt zudem die 2Gplus-Regel, das heißt nur noch nachweislich Genesene oder Geimpfte können bestimmte Räumlichkeiten oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, und sie müssen zusätzlich einen negativen PCR- oder POC-Test vorweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Diese Regelung greift bei privaten Zusammenkünften und öffentlichen Veranstaltungen, an den denen mehr als 15 Personen (abgesehen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren) teilnehmen und im Innenbereich von Gastronomie, Hotels, Kinos oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungsstätten. Für Sportanlagen, bei körpernahen Dienstleistungen und auf Weihnachtsmärkten gilt dasselbe.

Doch wo kann man einen solchen Test überhaupt machen? Der Test muss von einer offiziellen Teststation vorgenommen und bescheinigt worden sein. Eine Liste der derzeit gemeldeten Testzentren ist auf der Coronaseite des Landkreises zu finden.

Die aktuelle Coronaverordnung lässt es aber auch zu, dass unter Aufsicht in Eingangsbereichen von Veranstaltungsorten, Geschäften oder Gastronomiebetriebes ein Test vorgenommen werden kann. Auch die an solchen Teststellen ausgestellten Bescheinigungen haben 24 Stunden Gültigkeit, könne also auch anderswo benutzt werden. Allerdings muss auf den Bescheinigungen abgesehen vom Testergebnis und der Testart immer der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie der Name und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie der Name und die Firma der beaufsichtigenden Person verzeichnet sein. Links zu entsprechenden Formularen lassen sich über die Homepage des Landkreises oder direkt auf der Landeseite unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/hinweise-zur-testung-auf-corona finden.

 

Einzelhandel: Die 2G-Regelung gilt derzeit nicht im Einzelhandel. Hier heißt es weiterhin FFP2-Maske, Abstand halten und Hygienemaßnahmen beachten. 

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