Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Essenziell

Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise sicherheitsrelevante Funktionalitäten.

Statistik

Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.

Komfort

Wir nutzen diese Cookies, um Ihnen die Bedienung der Seite zu erleichtern.

Montag, 23. Dezember 2024 Mediadaten Fankurve
Anzeige
Anzeige
Anzeige

Hannover (red). In Reaktion auf das sich weltweit erneut verschärfende Infektionsgeschehen und die aufgetretenen Mutationen des Coronavirus SARSCoV-2 namentlich im Vereinigten Königreich von Großbritannien, Nordirland, der Republik Irland und der Republik Südafrika wurden jetzt auch in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung Verschärfungen vorgenommen. Außerdem erfolgten Anpassungen an die am 14. Januar 2021 in Kraft getretene Verordnung des Bundes zum ‚Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2‘ (Coronavirus-Einreiseverordnung)‘.

Einreisen aus Risikogebieten bergen die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems. Auch wenn in einigen Staaten zwischenzeitlich aufgrund der zum Teil einschneidenden Maßnahmen Rückgänge der Infektionszahlen zu beobachten sind, bewegen sich die Infektionszahlen weltweit und auch innerhalb der Europäischen Union noch auf einem hohen Niveau. In einigen Ländern steigen die Fallzahlen immer noch weiter an. Es sind zwar erste Impfstoffe zugelassen und auch erste Impfungen durchgeführt worden. Eine umfassende Immunisierung der Bevölkerung lässt jedoch fast überall noch auf sich warten. Bis heute ist auch noch nicht hinreichend geklärt, ob Geimpfte das Virus nicht dennoch weitergeben können.

Vor dem Hintergrund der auch in weiten Teilen Niedersachsens nach wie vor problematischen Infektionslage sollen neue Infektionseinträge aus dem Ausland unbedingt verhindert werden. Dies gilt umso mehr, als epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuten, dass die in Großbritannien aufgetretene Mutation B.1.1.7 deutlich infektiöser ist als das in Deutschland bisher bekannte Virus. Es gibt hinsichtlich der neuen Mutationen noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften.

Die neue Einreise-Verordnung des Bundes löst die kurzfristig vor Weihnachten ergriffenen Einreisebeschränkungen bezüglich des Vereinigten Königreichs und Südafrika ab und sieht nun generell bei Einreisen aus Ländern, die als Verbreitungsgebiet problematischer Virusvarianten eingestuft werden, strengere Auflagen für die Beförderer von Reisenden sowie verschärfte Test- und Quarantänepflichten vor.

In § 3 der Einreise-Verordnung des Bundes wird zwischen normalen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten unterschieden.

  • (Normale) Risikogebiete sind Gebiete, die im Sinne des § 2 Nr.17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV als Risikogebiet eingestuft und durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht worden sind.
  • Hochinzidenzgebiete sind Risikogebiete, in denen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
  • Virusvarianten-Gebiete sind Risikogebiete, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind.

Die jeweils aktuellen Listen aller drei Risikogebietstypen finden sich auf der RKI-Webseite: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Bereits seit der zweiten Januarwoche gilt in Niedersachsen bei Einreisen aus Risikogebieten neben der zehntägigen Quarantänepflicht eine ‚Zwei-Test-Strategie‘: Ein erster PCR-Test muss verpflichtend bei der Einreise aus einem Risikogebiet durchgeführt werden, dann beginnt ungeachtet des Testergebnisses eine zehntägige Quarantäne. Diese kann aber am fünften Tag der Quarantäne bei einem negativen Ergebnis eines zweiten PRC-Tests vorzeitig beendet werden.

Der Testpflicht kann bei einer Einreise aus (normalen) Risikogebieten durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach der Einreise nachgekommen werden.

Bei einer Einreise aus Virusvarianten-Gebieten, also Ländern, in denen die besonders gefährlichen mutierten Viren bereits verbreitet sind, ist der Test vor Einreise obligatorisch.

Die Niedersächsische Landesregierung aber weist an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht. Das gilt erst Recht für Reisen in Virusvarianten-Gebiete! Bei Personen, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, ist von einer erhöhten Ansteckungsgefahr auszugehen.

Die Niedersächsische Quarantäneverordnung musste auch im Hinblick auf die Ausnahmen von der Quarantänepflicht an die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes angepasst werden. Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Muster-Quarantäneverordnung zur Verfügung gestellt, um weitgehend einheitliche Regelungen in Deutschland sicher zu stellen. Niedersachsen ist der Muster-Quarantäneverordnung in weiten Teilen gefolgt.

Zu den Änderungen in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung im Einzelnen:

Zunächst wurden die Einreiseanmeldung und die Testpflicht aus der Niedersächsischen Quarantäneverordnung herausgenommen. Beides findet sich nun ebenso wie die Definitionen der verschiedenen Risikogebiete in der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes.

§ 1 Absatz 1 der Niedersächsischen Quarantäne-VO sieht nach wie vor als Grundsatz vor, dass Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), das mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuft ist (Risikogebiet), aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich dann für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

Die Absätze 5 bis 8 des § 1 der Niedersächsichen Quarantäne-VO enthalten (wie bisher) diverse Ausnahmeregeln.

§ 1 Absatz 4 der Niedersächsisc Quarantäne-VO bestimmt, welche dieser Ausnahmen nicht für Einreisende gelten, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) in dem bestimmte Varianten des Coronavirus SARSCoV-2 verbreitet aufgetreten sind, aufgehalten haben.

Für aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisende Personen gibt es zukünftig nur noch drei Ausnahmen, alle anderen aus diesen Gebieten Einreisenden müssen in die zehntägige Quarantäne:

1. Durchreisende, die Niedersachsen auf schnellstem Wege verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

Wenn der Aufenthalt weniger als 72 Stunden dauert sind Personen privilegiert,

2. deren Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens entsprechend einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber/in oder den Auftraggeber/in einer besonderen Dinglichkeit und Unabdingbarkeit unterliegen

3. Für beruflich bedingten grenzüberschreitenden Personen- Waren oder Gütertransport auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug. Dies gilt auch für Personenverkehrsunternehmen sowie für Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, wenn sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben, ebenso wie für Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter, Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen.

Hinweis: Auch in all diesen Fällen aber gilt dennoch die Pflicht zur Einreiseanmeldung und die normale Testpflicht nach der Coronavirus-Einreise-Verordnung des Bundes!

In der neuen Niedersächsischen QuarantäneVO wird zudem klargestellt, dass Verwandtenbesuche in (normalen) Risikogebieten ebenso wie Besuche bei in Niedersachsen lebenden Verwandten von der Quarantänepflicht befreit sind, wenn bei der Einreise bzw. der Rückreise ein negativer PCR-Test vorliegt (§ 1 Abs. 7 Nr. 2 a („aufgrund eines Besuchs“, vorher: „Einreise zum Zwecke des Besuchs“ letzteres erfasste nur Besuche in Niedersachsen). Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die Musterquarantäne-Verordnung des Bundes. Diese Ausnahmeregelung für Verwandtenbesuche gilt jedoch nicht für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben (das ergibt sich aus § 1 Absatz 4 der Nds. QuarantäneVO).

Weiter wird in der neuen Niedersächsischen Quarantäne-VO der Zeitpunkt geregelt, wann ein Negativtest vorliegen muss, wenn eine Ausnahme von der Quarantänepflicht diesen voraussetzt: Der Negativtest muss in diesen Fällen bereits bei Einreise vorliegen, auch wenn in solchen Fällen nach der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes ein Test auch erst spätestens nach 48 Stunden nach der Einreise möglich wäre. Das hat den Grund, dass nicht hingenommen werden soll, dass in diesen Fällen zwischen Einreise und Testpflicht ein Aufenthalt von bis zu 48 Stunden ohne Test und ohne Absonderung erfolgt. Der Test kann sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch (bei unverzüglicher Fahrt dorthin) in einem Testzentrum oder am Ort der Unterbringung geschehen. Solange ein Negativtest nicht vorliegt oder auf Verlangen nicht vorgelegt werden kann, ist eine Ausnahme nicht eröffnet und die einreisende Person hat sich in die häusliche Absonderung zu begeben. Dies gilt auch für die Wartezeit, bis das Ergebnis eines Tests bekannt ist. Zudem ist es möglich, eine Testung vornehmen zu lassen, wenn man sich bereits in der Absonderung befindet. Bei einem negativen Ergebnis kann die Absonderung dann beendet werden.

Hier nun noch diverse FAQs zu den Quarantäneregeln von Bund und Land:

Wie kann die Testpflicht erfüllt werden?

Zur Erfüllung der Testpflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes genügt es, dass das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 spätestens 48 Stunden nach der Einreise aus einem (normalen) Risikogebiet vorliegt. Das ist auch vertretbar, weil die Einreisenden sich dann ja ohnehin zunächst in Quarantäne begeben müssen.

Achtung: Das gilt nur für Einreisen aus Risikogebieten. Bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten oder aus Virusvariantengebieten schreibt auch die CoronaEinreiseVO des Bundes vor, dass der Test schon bei der Einreise vorzuliegen hat. Wenn man einen Beförderer beauftragt, muss diesem der Test sogar schon vor der Einreise vorgelegt werden.

Was bedeutet die Zwei-Test- Strategie

Auf diese Strategie hatten sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs bereits am 5. Januar 2021 verständigt (daraufhin hatte Niedersachsen die Testpflicht in die Quarantäneverordnung aufgenommen (galt ab 11.Januar 2021). Nun wird diese Strategie durch die Coronavirus-EinreiseVO des Bundes und die Quarantäneverordnungen der Länder umgesetzt.

Sie besagt: Wer in die Quarantäne (Absonderung für 10 Tage) muss, muss nachweisen, dass er/sie nicht infiziert ist. Dafür ist die Testpflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung eingeführt. Sie erfolgt vor, bei beziehungsweise nach der Einreise (=erster Test). Um die Quarantäne abzukürzen, kann man sich frühestens nach fünf Tagen der Absonderung freitesten lassen (=zweiter Test). Ist auch dieser zweite Test negativ, kann er/sie die Quarantäne vorzeitig, also nach fünf Tagen, beenden.

Gibt es unterschiedliche Risikoeinstufungen?

Ja, die Coronavirus-Einreiseverordnung unterscheidet:

1. Risikogebiete

2. Hochinzidenzgebiete

3. Virusvariantengebiete.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die jeweils aktuellen Listen aller drei Risikogebietstypen finden sich auf der RKI-Webseite: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Welche Virusvarianten-Gebiete sind derzeit ausgewiesen nach RKI (Stand 22.1.2021)

  • Brasilien (Virusvarianten-Gebiet seit 19. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
  • Irland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 9. Januar 2021 als Risikogebiet ausgewiesen)
  • Südafrika (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Virusvarianten-Gebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit November 2020 als Risikogebiet ausgewiesen)

Sind auch Hochinzidenzgebiete bereits vom RKI ausgewiesen worden?

Ja, es sind inzwischen eine Reihe von Hochinzidenzgebiete ausgewiesen. Siehe: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Welche Einreiseanmeldung ist nach der Coronavirus-Einreiseverordnung erforderlich?

Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen. Es gibt die Möglichkeit einer Ersatzmitteilung, wenn die digitale Einreisanmeldung nicht möglich ist. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren. Es werden Regelungen für Einreisen aus dem Schengen-Raum und dem Nicht-Schengen-Raum getroffen. Im Einzelnen muss sich der Reisende hiernach erkundigen. Dies kann er auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministers, des Auswärtigen Amtes und des BMI finden.

· Es gibt Ausnahmen von der Anmeldepflicht für Einreisende aus Risikogebieten.

· Es gibt Ausnahmen für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten.

· Es gibt keine Ausnahmen für Einreisen aus Virusvarianten Gebieten.

Welche Ausnahmen gibt es für die Einreiseanmeldung für Einreisen aus Risikogebieten (Coronavirus-EinreiseVO)?

Von der Anmeldepflicht gelten fünf Ausnahmen:

1. Durchreisende durch ein Risikogebiet ohne Zwischenaufenthalt

2. Durchreisende durch Deutschland bei schnellstmöglichem Verlassen

3. Sogenannter Kleiner Grenzverkehr: weniger als 24 Stunden im Risikogebiet bzw. in Deutschland

4. beruflicher Waren-Gütertransport (Straße, Schiene, Schiff und Flugzeug)

5. Delegationsreise über das Regierungsterminal (Köln/Bonn, Berlin/BB)

Welche Ausnahmen gibt es für die Einreiseanmeldung für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten (Coronavirus-EinreiseVO)?

Wie aus Risikogebieten, mit Ausnahme Nr. 4 Personen, Waren und Gütertransport

Welche Ausnahmen gibt es für die Einreiseanmeldung für Einreisen aus Virusvariantengebieten?

Keine.

Welche Testpflicht gilt nach der Coronavirus-Einreiseverordnung?

  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
  • Es gibt Ausnahmen für Einreisende aus Risikogebieten und auch – aber weniger Ausnahmen aus Hochinzidenz-Gebieten.
  • Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
  • Es gibt für Einreisende aus Virusvarianten Gebieten keine Ausnahmen!

Gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisen aus (normalen) Risikogebieten?

Ja, die Niedersächsische EinreiseVO enthält diverse Ausnahmeregelungen für Einreisen aus (normalen) Risikogebieten (siehe § 1 Absatz 5 bis 8).

Brauche ich in diesen Fällen einen Test nach der Coronavirus-Einreiseverordnung?

Nein, denn es gelten entsprechende Ausnahmen in der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Gibt es in der Niedersächsischen QuarantäneVO Ausnahmen von der Quarantänepflicht bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten?

Ja. Vorab: In allen Fällen gilt ohne Ausnahme die Testpflicht nach der Coronavirus-EinreiseVO des Bundes!

In der Niedersächsischen QuarantäneVO sind nur drei Ausnahmen von der Quarantänepflicht geregelt, alle anderen Einreisenden müssen in die Absonderung! Ausnahmen gelten für:

  • für Durchreisende, die Niedersachsen auf schnellstem Wege verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

Wenn der Aufenthalt weniger als 72 Stunden dauert:

  • Für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens mit Bescheinigung der Dinglichkeit und Unabdingbarkeit durch den Arbeitgeber/In oder den Auftraggeber/In
  • Für beruflich bedingten grenzüberschreitenden Personen- Waren oder Gütertransport auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug, sowie Straßenpersonenverkehrsunternehmen, Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten; wenn sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben: Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter (nur Bundespolizei), Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen

Gibt es Abweichungen von den Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten?

Nein, das hat die MusterQuarantäneverordnung des Bundes bislang nicht vorgesehen. Gegebenenfalls werden hier kurzfristig bundeseinheitlich weitere Ergänzungen und weitergehende Einschränkungen erforderlich. Es gelten aber bereits weitreichende Einreiseanmeldepflichten und nur ganz wenige Ausnahmen von der Testpflicht nach der Coronavirus-EinreiseVO.

Braucht man für Ausnahmen von der Quarantänepflicht einen Negativattest?

Ja.

Brauche ich in diesen Fällen auch einen Test nach der Coronavirus-EinreiseVO?

Grundsätzlich ja, nur in ganz wenigen Ausnahmefällen nicht.

Zum Beispiel:

  • wenn ich Verwandte 1. Grades besuche oder Ehegatten, Lebenspartner, die nicht dem gleichen Haushalt angehören oder Sorgerechts- oder Umgangsberechtigte, nicht unter 72 Stunden.
  • oder für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens, die einen Aufenthalt von nicht länger als 72-Stunden erfordern.

Was gilt für Verwandtenbesuche nach der Niedersächsischen QuarantäneVO?

Es gibt eine Ausnahme mit Negativtest für Besuche von

  • Verwandten 1. oder 2. Grades
  • Ehegatten oder Lebensgefährten, die nicht dem gleichen Hausstand angehören und
  • für Sorgerechtsberechtigte sowie Umgangsberechtigte.

Die Ausnahme gilt für den Besuch von Verwandten in Niedersachsen aus einem (normalen) Risikogebiet. Umgekehrt gilt das auch, wenn ich von einem Verwandtenbesuch aus einem Risikogebiet zurückkehre. Das stellt die jetzige niedersächsische Quarantäneverordnung klar. Habe ich also nach dem Besuch meiner Großmutter zum Beispiel in den Niederlanden einen Negativtest, muss ich nach der Rückkehr nicht in die Quarantäne.

Anzeige
Anzeige
Anzeige
commercial-eckfeld https://commercial.meine-onlinezeitung.de/images/win/eckfeld/Symrise_Premium_2024_03_04.gif#joomlaImage://local-images/win/eckfeld/Symrise_Premium_2024_03_04.gif?width=295&height=255