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Sonntag, 22. Dezember 2024 Mediadaten Fankurve
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Hannover (red). Das Land Niedersachsen passt zum 6. Juli 2020 seine Corona-Verordnung erneut an. Dabei werden einige Auflagen präzisiert oder der Umgang mit Auflagen vereinheitlicht. Weiterhin muss strikt darauf geachtet werden, Infektionsketten möglichst früh zu unterbrechen und so die Verbreitung des COVID-19-Virus einzudämmen.

Daher bleiben die Pflicht und die Verantwortung, Abstände und Hygieneregeln einzuhalten, bestehen. Überall dort, wo der Abstand von 1,5m nicht mit Sicherheit eingehalten werden kann, gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vorrangig auch nach wie vor beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr). Am gesellschaftlichen Leben in Restaurants und Kneipen, in Kinos und bei Veranstaltungen sowie bei kontaktintensivem Sport kann nur teilnehmen, wer seine Kontaktdaten dokumentieren lässt.

Die neue „Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“ finden Sie online hier.

Hier folgen einige Neuerungen im Überblick:

Kultur:

  • Kulturelle Veranstaltungen sind jetzt bis zu einer Personenanzahl von 500 wieder möglich. Dies gilt unter anderem für Kulturzentren, Theater und Opernhäuser, aber auch für Kinos.
  • Währenddessen besteht eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung dann nicht mehr, wenn die Besucherinnen und Besucher ihren Sitzplatz eingenommen haben, wohl aber beim Hinein- und Hinausgehen und auch, wenn sie während der Vorstellung ihren Platz verlassen. Die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher müssen wie bisher dokumentiert werden. 

Tourismus: 

  • Das Beherbergungsverbot für Personen aus dem Kreis Warendorf wird am Samstag (04.07.) aufgehoben, das für die Menschen aus Gütersloh bleibt vorerst bestehen.
  • Bei allen touristischen Angeboten wie Schifffahrten, Kutschfahrten, Stadt- und Naturführungen gilt nun die 10-Personen-Regel. Das heißt, dass Gruppen von bis zu 10 Personen keinen Abstand untereinander einhalten müssen.

Sport: 

  • Erlaubt ist Kontaktsport, wenn er in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt (Mannschaftssport; aber auch Rudern in allen Klassen wird ermöglicht). Für diesen Fall sind die Kontaktdaten der einzelnen Personen der Kleingruppe zur Nachverfolgung nach dem üblichen Muster zu erheben. Ein Abstand von 2 m muss dann nicht eingehalten werden.
  • Gleiches gilt auch für die Sportausübung im öffentlichen Raum. Auch hier gilt die Regel, dass nur feste und nicht ständig wechselnde Gruppen zusammen Sport treiben dürfen. 
  • Darüber hinaus sind bei Sportveranstaltungen anstelle der bisherigen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer ab Montag 500 erlaubt, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10 Personen gehört, einhält. Beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, gelten strengere Regeln wie Zuschauen im Sitzen und Dokumentation der Anwesenden. 

Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht:

  • Jede Person ist weiterhin dazu angehalten, physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  • In der Öffentlichkeit ist ein Treffen zwischen zwei Haushalten, sowie in einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen möglich. 
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin dort zu tragen, wo Abstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können. Pflicht ist sie insbesondere beim Einkaufen und in Bussen und Bahnen.
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