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Sonntag, 22. Dezember 2024 Mediadaten Fankurve
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Hannover (red). Die niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus um ein Beherbergungsverbot für Personen aus den Kreisen Gütersloh und Warendorf (NRW) zu ergänzen.

Damit ist es Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten wie Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätzen in Niedersachsen ab Freitag nicht mehr erlaubt, Personen unterzubringen, die ihren ersten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreis Gütersloh oder im Kreis Warendorf haben.

Die Landesregierung reagiert mit dieser Regelung auf den Corona-Ausbruch in einem Schlachtbetrieb im Kreis Gütersloh und das damit verbundene Infektionsgeschehen. In den genannten Kreisen ist der von Bund und Ländern festgelegte Schwellenwert für Neuinfektionen von 50 Fällen pro 100.000 EinwohnerInnen in einem Zeitraum von sieben Tagen deutlich überschritten: Im Kreis Gütersloh beträgt die 7-Tages-Inzidenz laut RKI (Stand: 24.6.2020) 270,3 Fälle pro 100.000 EinwohnerInnen, im Kreis Warendorf sind es 66,2 Fälle pro 100.000 EinwohnerInnen. Vor dem Hintergrund, dass andere Ferienländer wie Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern als Urlaubsregionen für Menschen aus den diesen Kreisen nicht mehr in Betracht kommen, wäre ein Ausweichen auf Niedersachsen zu befürchten gewesen.

Wer aus den betroffenen Kreisen kommt und dennoch einen Urlaub in Niedersachsen antreten möchte, kann ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das einen negativen Test auf Covid-19 bescheinigt. Für diese Personen gilt das Beherbergungsverbot nicht. 

Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann erklärt dazu: „Es ist wichtig, dass wir eine dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens wie im März verhindern, als das Virus unter anderem aus Skigebieten massiv nach Niedersachsen eingetragen wurde. Wir wollen aber nicht, dass die Menschen aus diesen besonders betroffenen Kreisen stigmatisiert werden. Deshalb steht einem Urlaub in Niedersachsen bei einem vorliegenden ärztlichen Zeugnis auch nach dieser Verordnungsänderung nichts im Wege.“

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